log4j ist ein Framework zum Loggen von Anwendungsmeldungen in Java. Wir nutzen kein Java - unsere Software ist daher NICHT betroffen.

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Mit dieser Aktivierung beginnt die Mietzeit. Es gilt unser Lizenzvertrag, den Sie hier einsehen können:

Lizenzbedingungen (PDF)

Lizenz-und Nutzungsbedingungen

Bezeichnung des PROGRAMMS: portier®Vision

Rechteinhaber und LIZENZGEBERIN: Firma portier® IT Solutions GmbH

Das Programmpaket enthält das oben genannte Computerprogramm auf einem maschinenlesbaren Träger sowie ein zugehöriges Benutzerhandbuch. Programm und Benutzerhandbuch sind urheberrechtlich geschützt. Mit dem Erwerb des Programmpakets (nachfolgend nur: PROGRAMM) zur Miete oder zum Kauf räumt die LIZENZGEBERIN dem KUNDEN das Recht ein, das PROGRAMM unter den folgenden Bedingungen zu nutzen. Eine weitergehende Nutzung oder Verwertung ist ausgeschlossen. Die Nutzungsbedingungen gelten auch für alle von der LIZENZGEBERIN angebotenen Updates, Ergänzungen, internetbasierten Dienste und Supportservices. Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer.

 

Dies vorausgeschickt, gilt folgendes:

Allgemeine Bedingungen

§ 1 Dauer und Umfang der Nutzung

  1. Die LIZENZGEBERIN überlässt dem Kunden das PROGRAMM für die Dauer der vereinbarten Mietzeit, wenn nicht ausdrücklich ein Kauf vereinbart worden ist.
  2. Der KUNDE hat das Recht, das PROGRAMM zu eigenen Zwecken an den Datenverarbeitungseinheiten eines lokalen Netzwerkes an einem vereinbarten Standort zu nutzen. Standort ist dabei der gesamte von einer Postleitzahl erfasste Bereich. Innerhalb des Standortes ist das PROGRAMM an beliebig vielen Netzwerkplätzen des KUNDEN einsetzbar.
  3. Das PROGRAMM und die Dienste der LIZENZGEBERIN können jederzeit ohne Haftung gegenüber dem Kunden oder Dritten von der LIZENZGEBERIN geändert, aktualisiert oder eingestellt werden. Die LIZENZGEBERIN unternimmt angemessene Anstrengungen, um den KUNDEN vor der Vornahme einer Änderung mit Auswirkung auf den KUNDEN in Kenntnis zu setzen. Wird ein Dienst ganz eingestellt, erhält der Kunde vorab eine Mitteilung. Der Kunde erhält für ungenutzte Gebühren des entsprechenden Dienstes, sofern er im Voraus bezahlt wurde, eine anteilige Rückerstattung.
  4. Die LIZENZGEBERIN überlässt die Software ausschließlich auf der Grundlage dieser Bestimmungen. Vertragsbedingungen des KUNDEN gelten nicht, auch wenn die LIZENZGEBERIN diesen nicht ausdrücklich widerspricht

§ 2 Zahlung und Verzug

  1. Die LIZENZGEBERIN überlässt dem Kunden das PROGRAMM gegen die vereinbarten Gebühren.
  2. Alle Preisangaben verstehen sich in Euro zzgl. Mehrwertsteuer.
  3. Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen Rechnungsstellung ohne Abzug fällig.
  4. Sämtliche Nutzungsrechte nach § 3 stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und vollständigen Zahlung.
  5. Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, werden sämtliche Forderungen der LIZENZGEBERIN sofort fällig und sie ist berechtigt, die weitere Nutzung des PROGRAMMS zu untersagen.

§ 3 Urheber- und Nutzungsrechte

  1. Das von der LIZENZGEBERIN gelieferte PROGRAMM ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte daran sowie an sonstigen dem KUNDEN im Rahmen der Vertragsanbahnung und –-durchführung überlassenen Unterlagen stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich der LIZENZGEBERIN zu.
  2. Der KUNDE ist berechtigt, das PROGRAMM im Rahmen der vertragsgemäßen Nutzung zu vervielfältigen. Er darf die Software in die Arbeitsspeicher und auf die Festplatten der von ihm genutzten Hardware laden und an dem Standort an beliebig vielen Netzwerkplätzen nutzen. Der KUNDE erhält dazu die Berechtigung, von der Originalkopie des PROGRAMMS eine entsprechende Zahl von unveränderten Kopien durch Abruf aus dem Speicher des den Netzwerkbetrieb unterstützenden Computers (Servers) herzustellen. Jede dieser Kopien darf nur gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages genutzt werden
  3. Der KUNDE darf die für einen sicheren Betrieb notwendigen Sicherungskopien erstellen. Diese sind als solche zu kennzeichnen und (soweit technisch möglich) mit dem Urheberrechtsvermerk des Originalträgers zu versehen. Das Benutzerhandbuch darf nur für betriebsinterne Zwecke kopiert werden.
  4. Eine Veränderung des PROGRAMMS ist nur nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung der LIZENZGEBERIN zulässig, etwa soweit dies zur bestimmungsgemäßen Nutzung, zur Verbindung des PROGRAMMS mit anderen Programmen und zur Fehlerkorrektur unerlässlich ist. Die im PROGRAMM enthaltenen Firmennamen, Warenzeichen, Copyright-Vermerke und sonstigen Vermerke über Rechtsvorbehalte dürfen hierbei nicht geändert werden und sind in geänderte oder bearbeitete Fassungen des PROGRAMMS zu übernehmen.
  5. Eine Rückübersetzung des Programmcodes (Dekompilieren) ist nach ausdrücklicher Zustimmung der LIZENZGEBERIN zulässig, wenn  und soweit sie unerlässlich ist, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Verbindung des PROGRAMMS mit anderen Programmen zu erhalten und wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
    • Die Handlungen werden von dem KUNDEN oder von einer anderen zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des PROGRAMMS berechtigten Person oder in deren Namen von einer hierzu ermächtigten Person vorgenommen;
    • die für die Herstellung der Verbindung der PROGRAMME notwendigen Informationen sind für die eben genannten Personen nicht ohne Weiteres zugänglich gemacht;
    • die Handlungen beschränken sich auf die Teile des ursprünglichen PROGRAMMS, die zur Herstellung der Verbindung mit anderen Programmen notwendig sind.
    • Die gewonnenen Informationen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden;
    • an Dritte weitergegeben werden, wenn dies nicht zur Herstellung der Verbindung mit anderen Programmen erforderlich ist;
    • für irgendwelche anderen das Urheberrecht verletzenden Handlungen verwendet werden.

§ 4 Pflichten des Kunden

  1. Der KUNDE ist in seinem Verantwortungsbereich verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die vertragsgerechte Nutzung des PROGRAMMS zu gewährleisten.
  2. Der KUNDE ist für die Sicherung seiner Daten nach dem Stand der Technik verantwortlich. Der KUNDE ist insbesondere für die Erstellung und Speicherung von Backups verantwortlich.
  3. Der KUNDE ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zu treffen, um das PROGRAMM vor dem unbefugten Zugriff durch Dritte zu schützen.

§ 5 Haftungsbeschränkung

  1. Die LIZENZGEBERIN ihre Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen (nachfolgend gemeinsam: LIZENZGEBERIN) haften, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausschließlich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, es handelt sich um die schuldhafte Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten oder um die Verletzung einer Beschaffenheitsgarantie. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
  2. Die LIZENZGEBERIN haftet nicht für die unsachgemäße Anwendung oder Installation des PROGRAMMS durch den KUNDEN. Insbesondere haftet die LIZENZGEBERIN nicht, wenn der KUNDE die in dem Handbuch enthaltenen Hinweise für den Einsatz des PROGRAMMS nicht einhält.
  3. Außer bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten und außer bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Vertragsverletzung haftet die LIZENZGEBERIN nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden und/oder Folgeschäden.
  4. Die Haftung der LIZENZGEBERIN ist außer bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Vertragsverletzung auf den bei Vertragsschluss vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  5. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie eine gesetzlich vorgesehene zwingende Haftung bleiben von den vorgenannten Haftungsbeschränkungen unberührt.

§ 6 Verjährung

  1. Ansprüche des Kunden wegen Sach- oder Rechtsmängeln (§ 10) verjähren bei neuen Sachen innerhalb eines Jahres und bei gebrauchten Sachen 6 Monate jeweils ab Übergabe. Besteht der Rechtsmangel in einem dinglichen Recht eines Dritten, aufgrund dessen die Software herausverlangt werden kann, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
  2. Für sonstige Ansprüche des Kunden aus Vertrag sowie aus einem Schuldverhältnis (§ 311 Abs. 2 BGB) gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die Ansprüche verjähren spätestens mit Ablauf der gesetzlichen Höchstfristen (§ 199 Abs. 3, Abs. 4 BGB).
  3. Bei Personenschäden (einschließlich Verletzung der Freiheit) sowie bei Vorsatz, Arglist, grober Fahrlässigkeit, bei Garantien und bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz geltend die gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

Besondere Bedingungen Miete

§ 7 Mietsache

  1. „Mietsache“ meint das von der LIZENZGEBERIN zu Mietzwecken zur Verfügung gestellte PROGRAMME, inkl. Handbuch und Updates.
  2. Sofern nicht etwas anderes vereinbart worden ist, beginnt die Mietzeit in dem Zeitpunkt, in dem die Mietsache von der LIZENZGEBERIN zur Verfügung gestellt worden ist und der KUNDE sich bei der LIZENZGEBERIN mit der entsprechenden Zugangsberechtigung erstmals registriert hat. Der KUNDE erhält eine Bestätigung über den Beginn der Mietzeit.

§ 8 Sach- und Rechtsmängel und Haftung

  1. Der KUNDE haftet für sämtliche Schäden, die während der Mietzeit an der Mietsache entstehen, es sei denn, der Schaden beruht auf einer gewöhnlichen Abnutzung der Mietsache bei vertragsgemäßem Gebrauch.
  2. Während der Mietzeit hat der KUNDE für die sach- und fachgerechte Handhabung, rechtzeitige Wartung und Pflege der Mietsache Sorge zu tragen und insbesondere die Bedienungshinweise- und Vorschriften zu beachten.
  3. Der KUNDE hat auftretende Mängel und Störungen sowie notwendig werdende Reparaturen für die Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Mietsache unverzüglich der LIZENZGEBERIN anzuzeigen. Die Mängelrüge muss Informationen über die Art des Fehlers, ggf. das Modul, in dem der Fehler aufgetreten ist, sowie die Arbeiten, die bei Auftreten des Fehlers durchgeführt wurden, enthalten. Änderungen und Reparaturen an der Mietsache dürfen ausschließlich von der LIZENZGEBERIN oder einem von ihr Beauftragten vorgenommen werden.
  4. Kein Mangel sind solche Funktionsbeeinträchtigungen, die aus der vom KUNDEN zur Verfügung gestellten Hardware- und Software-Umgebung, Fehlbedienung, externen schadhaften Daten, Störungen von Rechnernetzen oder sonstigen aus dem Risikobereich des KUNDEN stammenden Gründen resultieren.
  5. Eine unerhebliche Minderung der Einsetzbarkeit stellt keinen Mangel dar.

§ 9 Kündigung

  1. Der Mietvertrag wird ab Registrierung (vgl. § 7.2) für ein 1 Jahr abgeschlossen und ist erstmals mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende der Erstlaufzeit kündbar. Im Folgenden verlängert sich der Vertrag jeweils automatisch um ein weiteres Jahr, wenn er nicht mindestens 6 Wochen vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit gekündigt wird.
  2. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt.
  3. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
  4. Nach Beendigung der vereinbarten Mietzeit erlöschen sämtliche Nutzungsrechte automatisch. Der KUNDE ist verpflichtet, seine Nutzung der Mietsache sofort und endgültig einzustellen, das Programm vollständig an allen Einsatzorten zu löschen und sämtliche Kopien zu vernichten. Die Zugriffsrechte des KUNDEN auf das PROGRAMM werden, soweit möglich, entzogen. Er ist verpflichtet, die Mietsache unverzüglich herauszugeben.
  5. § 545 BGB wird ausgeschlossen. Der KUNDE schuldet jedoch bis zur tatsächlichen Herausgabe der Hardware den entsprechenden Mietzins als (Nutzungs-) Entschädigung.

 

Besondere Bedingungen Kauf

§ 10 Sach- und Rechtsmängel

  1. Die LIZENZGEBERIN verschafft dem KUNDEN das PROGRAMM frei von Sach- und Rechtsmängeln. Kein Mangel sind solche Funktionsbeeinträchtigungen, die aus der vom KUNDEN zur Verfügung gestellten Hardware- und Software-Umgebung, Fehlbedienung, externen schadhaften Daten, Störungen von Rechnernetzen oder sonstigen aus dem Risikobereich des KUNDEN stammenden Gründen resultieren.
  2. Eine unerhebliche Minderung der Einsetzbarkeit stellt keinen Mangel dar.
  3. Im Falle von Änderungen an dem PROGRAMM, die von dem KUNDEN unautorisiert vorgenommen worden sind, erbringt die LIZENZGEBERIN keine Gewährleistung, es sei denn, der KUNDE weist nach, dass die Änderung für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich ist.
  4. Die LIZENZGEBERIN erbringt Gewährleistung bei Sachmängeln durch Nacherfüllung, und zwar nach ihrer Wahl durch Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung. Die Nacherfüllung kann insbesondere durch Überlassen eines neuen Programmstandes oder dadurch erfolgen, dass die LIZENZGEBERIN Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Ein neuer Programmstand muss vom KUNDEN auch dann übernommen werden, wenn dies für ihn zu einem hinnehmbaren Anpassungsaufwand führt.
  5. Die Nacherfüllung bei Rechtsmängeln erfolgt, indem die LIZENZGEBERIN dem KUNDEN eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software verschafft. Die LIZENZGEBERIN kann hierbei das betroffene PROGRAMM gegen ein gleichwertiges, den vertraglichen Bestimmungen entsprechendes PROGRAMM austauschen, wenn dies für den KUNDEN hinnehmbar ist. Falls Dritte Schutzrechte gegen den KUNDEN geltend machen, unterrichtet dieser die LIZENZGEBERIN unverzüglich schriftlich. Diese wird nach ihrer Wahl und in Absprache mit dem KUNDEN die Ansprüche abwehren oder befriedigen. Der KUNDE darf von sich aus die Ansprüche Dritter nicht anerkennen.
  6. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der KUNDE das Recht zu mindern oder von dem Vertrag zurückzutreten.

§ 11 Untersuchungs- und Rügepflicht

  1. Der KUNDE ist verpflichtet, das PROGRAMM unverzüglich zu untersuchen und Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung zu rügen (§ 377 HGB).
  2. Voraussetzung für die Nacherfüllung ist die Reproduzierbarkeit oder Feststellbarkeit der Mängel. Die Mängelrüge muss Informationen über die Art des Fehlers, das Modul, in dem der Fehler aufgetreten ist, sowie die Arbeiten, die bei Auftreten des Fehlers durchgeführt wurden, enthalten.
  3. Die Mängelrüge ist ausschließlich zu richten an: portier IT Solutions GmbH, Störtebekerstr. 13 in D-27472 Cuxhaven

§ 12 Nutzungsrechte und Weitergabe des Programms

  1. Der KUNDE erhält im Falle des Kaufs ein zeitlich nicht beschränktes Nutzungsrecht  an dem PROGRAMM. Im Übrigen gelten die Regelungen nach § 3 dieser Lizenz- und Nutzungsbedingungen.
  2. Der KUNDE ist berechtigt, das PROGRAMM als Ganzes mit einer Kopie dieser Bestimmungen an einen Dritten abzugeben, wenn sich dieser mit der Weitergeltung der Lizenz- und Nutzungsbedingungen einverstanden erklärt.
  3. Gibt der KUNDE das PROGRAMM an einen Dritten weiter, so erlischt sein Nutzungsrecht. Dieses geht auf den Erwerber über. Der KUNDE ist verpflichtet, seine Nutzung des PROGRAMMS sofort und endgültig einzustellen, es vollständig zu löschen und sämtliche Kopien zu vernichten. Er überlässt dem Dritten die Datenträger und Handbücher im Original und ist nicht berechtigt, ein Kopien oder Teilkopien sowie geänderte oder bearbeitete Fassungen zu behalten.
  4. Die Berechtigung erstreckt sich nicht auf eine Weitergabe von Kopien oder Teilkopien des PROGRAMMS und auch nicht auf die Weitergabe der geänderten oder bearbeiteten Fassungen oder davon hergestellter Kopien oder Teilkopien.
  5. Alle andere Arten der Verwertung des PROGRAMMS, insbesondere die Übersetzung, Bearbeitung, das Arrangement, andere Umarbeitungen (ausgenommen die gesetzlichen Ausnahmen nach §§ 69d, 69e UrhG) und die sonstige Verbreitung (offline oder online) sowie deren Vermietung und Verleih bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der LIZENZGEBERIN.

 § 13 Neue Versionen / Updates

Nach Verfügbarkeit einer neuen Version des PROGRAMMS hat der KUNDE das Recht, das bisherige PROGRAMM kostenpflichtig gegen eine neue Version des PROGRAMMS umzutauschen. Die LIZENZGEBER berechnet hierfür den listenmäßig angegebenen Update-Preis. Dem Umtausch unterliegt das PROGRAMM als Ganzes, wie es vom KUNDEN erworben wurde. Mit dem Umtausch erlischt die Berechtigung des KUNDEN zur Nutzung des bisherigen PROGRAMMS oder Teilen daraus. Die Verpflichtung zur Löschung und Vernichtung gemäß § 12.3 gilt sinngemäß.

Schlussbestimmungen

§ 14 Datenschutz

Der KUNDE wird darauf hingewiesen, dass die LIZENZGEBERIN die im Rahmen der Geschäftsbeziehung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung sowie des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet und speichert. Auf die separate Datenschutzerklärung der LIZENZGEBERIN wird verwiesen.

§ 15 Schlussbestimmungen

  1. Gegen Ansprüche der LIZENZGEBERIN kann der KUNDE nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des KUNDEN unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ausgenommen von dem Aufrechnungsverbot sind lediglich Ansprüche aus Gewährleistung oder der Übernahme einer Garantie.
  2. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der KUNDE nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  3. Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der LIZENZGEBERIN ist der KUNDE nicht berechtigt, Forderungen aus der Vertragsbeziehung an Dritte abzutreten.
  4. Die AGB der LIZENZGEBERIN gelten ergänzend, sofern in diesen Lizenz- und Nutzungsbedingungen keine abweichenden Regelungen getroffen worden sind.
  5. Diese Lizenzbestimmungen und der zugrunde liegende Vertrag zwischen der LIZENZGEBERIN und dem KUNDEN unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Vorschriften zum internationalen Privatrecht.
  6. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen Lizenzbedingungen oder dem zugrunde liegenden Vertrag ist der Sitz der LIZENZGEBERIN, sofern es sich bei dem Vertragspartner um ein Unternehmen, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.
  7. Sollten einzelne Bestimmungen  dieser Lizenzbestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Zweck möglichst nahe kommt.

01.10.2019, portier® IT Solutions GmbH

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